Im Zeichen der Sterne
In der neuen Sportbootrichtlinie der EU werden Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen der Richtlinie präzisiert, neue Abgasgrenzwerte eingeführt sowie Importeuren und Händlern zusätzliche Verpflichtungen auferlegt. Ein Übergangszeitraum soll die Anpassung erleichtern. Handel und Marktüberwachung stehen im Fokus.
Der Text der neuen Sportbootrichtlinie liegt der litauischen EU Präsidentschaft zur Unterschrift vor. Mit Änderungen des Textes ist kaum mehr zu rechnen. Die neue Richtlinie wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Um Herstellern und Wirtschaftsakteuren genug Zeit zur Anpassung an die neue Richtlinie zu geben, wurde ein Übergangszeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten der neuen Richtlinie vorgesehen, in dem Produkte, die noch die Richtlinie 94/25/EG erfüllen, nach wie vor in Verkehr gebracht werden dürfen.
Damit sich kleine und mittelgroße Hersteller von Benzin- Außenbordern von höchstens 15 kW an die neue Richtlinie leichter anpassen können, wurde ihnen sogar eine Übergangsfrist von sechs Jahren eingeräumt.
Die neue Richtlinie enthält einige wesentliche Änderungen, die im Folgenden dargestellt werden. Insbesondere wurden Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen der Richtlinie präzisiert, neue Abgasgrenzwerte eingeführt sowie Importeuren und Händlern zusätzliche Verpflichtungen auferlegt.
Die noch gültige „Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote“ wurde im Rahmen der Schaffung des Binnenmarktes zu dem Zweck erlassen, die Sicherheitsmerkmale von Sportbooten in allen Mitgliedstaaten zu harmonisieren und Hemmnisse im Handel mit Sportbooten zwischen den Mitgliedstaaten abzubauen. Die Richtlinie selbst formuliert lediglich ein paar Grundsätze. Technische Einzelheiten werden vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) und vom Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) geregelt. Besteht Konformität mit deren harmonisierten Normen, ist die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie zu vermuten. Dieses Grundprinzip hat sich in unserer Branche bestens bewährt, es wird beibehalten und sogar noch vorangetrieben.
Durch die technische Entwicklung auf dem Markt haben sich jedoch neue Probleme hinsichtlich der Umweltanforderungen ergeben. Zur Berücksichtigung dieser Entwicklung wurden bestimmte Teile der alten Richtlinie überarbeitet, angepasst und verbessert.
Erstreckt sich die derzeit gültige Richtlinie noch im Wesentlichen auf die für Hersteller und Zertifizierer wichtigen technischen Inhalte, so sind von der neuen Direktive neben einigen technischen Dingen überwiegend die Bereiche des Handels und der Marktüberwachung betroffen.
Um den Wirtschaftsakteuren und den Behörden die Auslegung und einheitliche Anwendung der neuen Richtlinie zu erleichtern, sind der Geltungsbereich und die Begriffsbestimmungen weiter präzisiert worden. Insbesondere wurden bestimmte Amphibienfahrzeuge vom Anwendungsbereich der neuen Richtlinie ausgeschlossen. Außerdem wurde festgelegt, welche Arten von Kanus und Kajaks vom Anwendungsbereich der neuen Richtlinie ausgeschlossen sind und dass lediglich Wassermotorräder für Sport- und Freizeitzwecke von ihr erfasst werden.
Zum leichteren Verständnis und im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Richtlinie wurden die Begriffe „für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge“, „Rumpflänge“ und „private Einführer“ definiert. Es wurde notwendig, die derzeitige Begriffsbestimmung für „Antriebsmotoren“ zu erweitern, um innovative Antriebslösungen zu berücksichtigen.
Gesamte Lieferkette verantwortlich
Die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkte müssen den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entsprechen. Die Wirtschaftsakteure müssen für die Konformität der Produkte verantwortlich sein, je nachdem, welche Rolle sie jeweils in der Lieferkette spielen, um ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen zu gewährleisten und einen fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sicherzustellen.
Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, müssen in Zukunft geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass ihre Produkte keine Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit von Personen sowie für Sachen oder die Umwelt darstellen können, wenn sie sachgemäß gebaut und instand gehalten werden. Außerdem dürfen sie nur solche Produkte auf dem Markt bereitstellen, die mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union übereinstimmen. In der neuen Richtlinie wurde eine klare Verteilung der Pflichten vorgesehen, die auf die einzelnen Akteure entfallen.
Da bestimmte Aufgaben nur vom Hersteller wahrgenom- men werden können, ist es erforderlich, klar zwischen dem Hersteller und den in der Vertriebskette nachgeschalteten Akteuren zu unterscheiden. Weiterhin wird zwischen Einführer/Impor- teur und Händler unterschieden, da der Einführer Produkte aus Drittländern auf den Unionsmarkt einführt. Der Importeur muss zukünftig sicherstellen, dass diese Produkte mit den in der Union geltenden Anforderungen übereinstimmen.
Da der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet. Die Konformitätsbewertung bleibt daher auch weiterhin die ausschließliche Verpflichtung des Herstellers.
Die Hersteller müssen durch geeignete Verfahren gewährleisten, dass stets Konformität bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen der Bauart des Produkts oder seiner Merkmale sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Produkts verwiesen wird, müssen angemessen berücksichtigt werden. Die Hersteller führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nicht- konformen Produkte und der Produktrückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
Es war notwendig sicherzustellen, dass Produkte aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, den in der Union geltenden Anforderungen genügen, und insbesondere, dass vom Hersteller geeignete Bewertungsverfahren hinsichtlich dieser Produkte durchgeführt werden. Es wird daher verlangt, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Produkte den geltenden Anforderungen genügen, und dass sie keine Produkte in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen oder eine Gefahr darstellen. Aus dem gleichen Grund wird verlangt, dass Importeure sicherstellen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die CE-Kennzeichnung und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den Überwachungsbehörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen.
Wenn ein Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, nachdem es vom Hersteller oder vom Einführer in Verkehr gebracht wurde, muss er die gebührende Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass seine Handhabung des Produkts dessen Konformität nicht negativ beeinflusst. Hiermit werden z.B. Um- oder Einbauten angesprochen, die die Konformität beeinflussen könnten. Sowohl von den Einführern als auch von den Händlern wird erwartet, dass sie mit der gebührenden Sorgfalt auf die geltenden Anforderungen achten, wenn sie Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen.
Wenn ein Einführer ein unter die neue Richtlinie fallendes Produkt in Verkehr bringt, muss er seinen Namen und seine Kontaktanschrift auf dem Produkt angeben. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Größe oder die Art des Bauteils eine solche Angabe nicht erlaubt.
„Formale Nichtkonformität“ besteht in Zukunft, wenn z.B. die CE- Kennzeichnung oder die EU-Konformitätserklärung fehlt. Sie besteht auch dann, wenn die technischen Unterlagen entweder fehlerhaft, nicht verfügbar oder unvollständig sind. Wird vom Wirtschaftsakteur oder privaten Einführer diese Art der Nichtkonformität nicht abgestellt, so trifft der betroffene Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird oder dass seine Verwendung untersagt oder eingeschränkt wird, wenn es sich um ein von einem privaten Einführer für den Eigengebrauch eingeführtes Produkt han- delt.
Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Produkt gemäß neuer Richtlinie unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt so verändert, dass sich dies auf seine Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirken kann, gilt als Hersteller und muss die Verpflichtungen des Herstellers wahrnehmen.
Da Händler und Importeur dem Markt nahe stehen, werden sie zukünftig in Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden und müssen darauf eingestellt sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu dem betreffenden Produkt geben.
Die Pflichten privater Einführer werden grundsätzlich mit denjenigen harmonisiert, die für Hersteller gelten, von einigen Ausnahmen hinsichtlich der nichtgewerblichen Natur ihrer Tätigkeit abgesehen.
Hinsichtlich Motoren, die ursprünglich bereits nach der „Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigen- den Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte“ oder der „Verordnung (EG) Nr. 595/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeug-Reparatur und -Wartungsinformationen“ für den Einbau in Boote als Antriebsmotoren angepasst wurden, können sich die Umrüster auf den Konformitätsnachweis des ursprünglichen Motorenherstellers stützen, wenn durch die Anpassungen die Abgasemissionseigenschaften nicht verändert wurden.
In einem Bericht über die Möglichkeiten weiterer Verbesserungen der Umwelteigenschaften von Wassersportmotoren wurden verschiedene Optionen für eine weitere Senkung der Grenzwerte für Abgasemissionen von Sportbootmotoren bewertet. In diesem Bericht kam man zu dem Schluss, die in der Richtlinie 2003/44/EG festgelegten Grenzwerte weiter zu verschärfen. Sie wurden daher dem heutigen Stand der Technik angepasst und, insbesondere mit den USA, harmonisiert. Die CO-Grenzwerte hingegen wurden angehoben, um eine beträchtliche Verringerung der Luftverschmutzung durch andere luftverunreinigende Stoffe zu erlauben.
Als Beitrag zum Umweltschutz wurde festgelegt, dass in Wasserfahrzeuge, die mit Toiletten ausgestattet sind, Auffangbehälter oder Abwasserbehandlungssysteme eingebaut werden müssen.
Unfallstatistiken zeigen, dass bei bewohnbaren Mehrrumpf-Sportbooten das Risiko eines Durchkenterns niedrig ist. Trotzdem müssen sie in Zukunft, wenn sie für ein Durchkentern anfällig sind, kopfüber schwimmfähig bleiben. Ein Notausstieg muss möglich sein.
CE-Konformität
Die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt. In der neuen Richtlinie werden die Vorschriften für die Anbringung der CE-Kennzeichnung an Wasserfahrzeugen, Bauteilen und Antriebsmotoren aufgeführt. Die Verpflichtung zur Anbringung der CE- Kennzeichnung wurde auf alle Innenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem ausgeweitet.
Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Konformitätskennzeichnung, die darauf hinweist, dass ein Produkt, das von der neuen Richtlinie erfasst wird, mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmt. Andere Kennzeichnungen bleiben jedoch erlaubt, sofern sie zur Verbesserung des Verbraucherschutzes beitragen und diese Kennzeichnungen nicht von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfasst werden. Um die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, wurden Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt, die von den Herstellern einzuhalten sind. Diese Verfahren nehmen auf die bekannten Konformitätsbewertungsmodule Bezug, die im Beschluss Nr. 768/2008/EG festgelegt worden sind. Sie richten sich nach dem Grad der Gefahr, die von einem Wasserfahrzeug oder seinen Motoren und Bauteilen ausgehen könnte.
Es wurde die Möglichkeit abgeschafft, für die Prüfung der Geräuschemissionen Angaben zu Referenzbooten zu verwenden, da sie in der Praxis nicht in Anspruch genommen wurde. Um klar und eindeutig anzugeben, für welche Verhältnisse Wasserfahrzeuge geeignet sind, wurden die Bezeichnungen der Entwurfskategorien nur auf die wesentlichen Umweltbedingungen für die Seefahrt, nämlich Windstärke und signifikanter Wellenhöhe, abgestellt und irreführende Namen gestrichen. Im Hinblick auf den Entwurf des Wasserfahrzeugs werden mit den vier Entwurfskategorien A, B, C und D Bereichswerte für Windkraft und signifikante Wellenhöhe sowie Erläuterungen wiedervorgegeben.
Die Richtlinie 94/25/EG sieht vor, dass die „Begutachtung von Sportbooten nach Bauausführung“ (PCA) von einer in der Union ansässigen natürlichen oder juristischen Person wahrgenommen werden kann, die das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, wenn der Hersteller den Verpflichtungen in Bezug auf die Übereinstimmung des Produkts mit den Bestimmungen der Richtlinie nicht nachkommt. Im Sinne der Einheitlichkeit wurde der Anwendungsbereich der PCA-Begutachtung ausgeweitet, damit nicht nur Wassersportboote, sondern auch Wassermotorräder erfasst werden. Eine nachträgliche Begutachtung ist zukünftig nur noch im Falle einer nichtgewerblichen Einfuhr (private Einführer) möglich, damit die PCA-Begutachtung nicht zu kommerzi ellen Zwecken missbraucht werden kann.
Außerdem bestand die Notwendigkeit, die Pflichten der Person, die eine PCA- Begutachtung beantragt, dahingehend auszuweiten, dass sie der Benannten Stelle Unterlagen vorlegen muss, um eine zuverlässige Konformitätsbewertung des Produkts durch Benannte Stellen sicherzustellen.
Verstärkte Marktüberwachung
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt und stärkt den bestehenden Rahmen für die Marktüberwa- chung der in Verkehr gebrachten Produkte. Die Mitgliedstaaten müssen ihre Marktüberwachung gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls gemäß der „Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produkt- sicherheit“ organisieren und durchführen. Das vorhandene System der Überwachung wurde um ein Verfahren ergänzt, mit dem die interessierten Kreise über geplante Maßnahmen gegen Produkte informiert werden können, die eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellen. Das System gestattet es den Marktüberwachungsbehörden fernerhin, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Produkten zu einem früheren Zeitpunkt einzuschreiten.
Um die Überwachung und Wirksamkeit der neuen Richtlinie durchzusetzen, sollen die Mitgliedstaaten alle fünf Jahre einen Fragebogen über die Anwendung der neuen Richtlinie ausfüllen. Die Kommission wird daraufhin einen Bericht über die Anwendung der neuen Richtlinie erstellen und veröffentlichen.
Die Mitgliedstaaten müssen Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen die neue Richtlinie zu verhängen sind, und deren Durchsetzung gewährleisten. Diese Sanktionen sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Text von Ulrich Heinemann (IMCI) in Anlehnung an und auf Grundlage von: „Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Oktober 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richt- linie 94/25/EG des Rates“.





