Nacherfüllung

 

Eine der wichtigsten Neuerungen der Schuldrechtsreform war es, daß der Kunde bei Mängeln nicht Wandlung, sondern Nacherfüllung verlangen kann. In diesem Zusammenhang gibt es zwei ungelöste Fragen.

Nacherfüllung
 

Im Gewährleistungsrecht sind zwei Fragen offen geblieben, wenn der Käufer selbst nachbessert und die Kaufsache nicht dem Verkäufer andient.

Zum einen geht es um den Nutzungsausfallschaden während der Nacherfüllung und zum anderen um die Aufwendungen, die der Käufer durch die Selbstvornahme gehabt hat. Das Kaufrecht gibt auf diese Fragen keine klaren Antworten, so dass weitere Rechtsvorschriften zur Beantwortung dieser Fragen herangezogen werden müssen.

BWVS-Mitglieder erhalten die Antwort auf diese Fragen unter dem Button <link content>"Mitgliederservice" (Allgemeines Recht).


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