Pressemeldung
Unklare Beschlüsse der ISKB belasten die Wassersportwirtschaft
Die Internationale Schifffahrtskommission für den Bodensee (ISKB) hatte in ihrer Sitzung am 20./21. April 2016 Änderungen bei der Neuzulassung von Schiffsmotoren beschlossen und mit einer Frist von nur wenigenTagen zum 1. Mai 2016 in Kraft gesetzt. Danach dürfen u. a. 4-Takt-Außenbordmotoren, die die EU einheitlichen Abgasgrenzwerte gemäß der neuen Sportbootrichtlinie 2013/53 erfüllen, nur noch bis zu einer Leistung von 59 KW neu zugelassen werden. Weiterhin möglich bleibt die Neuzulassung von 4-Takt-Außenbordmotoren bis 74 KW, die entweder die Grenzwerte gemäß BSO 1 oder der alten EU-Richtlinie 2003/44 erfüllen. Diese Motoren sind jedoch am Markt kaum mehr verfügbar, da die Bootsmotorenindustrie ihre Motoren inzwischen nach der neuen Richtlinie zertifiziert.
Viele Außenbordmotoren, die den Abgasgrenzwerten der neuen Sportbootrichtlinie entsprechen, wurden bereits in der Vergangenheit nach der alten Richtlinie zertifiziert und waren daher bis 74 KW zulassungsfähig. Sie erfüllen also faktisch die Grenzwerte beider Richtlinien, verfügen aber nun nur noch über das Zertifikat nach der neuen Richtlinie. Das führt gemäß den Beschlüssen der ISKB nun dazu, dass diese Motoren nur noch bis 59 KW zulassungsfähig sind, obwohl sie faktisch die Voraussetzungen für eine Zulassung bis 74 KW erfüllen.
Die schweizerischen Behörden haben dem Vernehmen nach auf diese unhaltbare Situation inzwischen sehr pragmatisch reagiert und lassen nach der neuen Richtlinie zertifizierte Außenbordmotoren weiterhin bis 74 KW zu, sofern der Hersteller bescheinigt, dass diese Motoren ebenfalls die Grenzwerte nach der alten Richtlinie bzw. nach BSO 1 erfüllen. Zu dieser pragmatischen Handhabung konnte sich die ISKB bisher jedoch nicht entschließen. Eine Beschlussfassung soll erst im November erfolgen. Die Wirtschaft hatte darum gebeten, bereits vor der Interboot, der wichtigsten Wassersportfachmesse im süddeutschen Raum, für Rechtssicherheit zu sorgen.
Beschluss und Vorgehensweise der ISKB können sowohl inhaltlich als auch zeitlich nur als wirtschaftsfeindlich gewertet werden. Die beteiligten Kreise, Wassersport und Wassersportwirtschaft, wurden vor der Beschlussfassung nicht konsultiert. Dieses Verhalten wirft ein Schlaglicht auf die Arbeit der ISKB, deren Vertreter nicht öffentlich bekannt sind, die hinter verschlossenen Türen tagt und deren Sitzungsprotokolle nicht veröffentlicht werden. Dadurch bleibt die Arbeit der ISKB intransparent und entspricht kaum demokratischen Prinzipien.
Rechtlich fragwürdig ist auch die Praxis der ISKB, faktische Änderungen der Bodenseeschifffahrtsordnung (BSO) seit Jahren auf die in der BSO vorgesehene Möglichkeit der Ausnahmeregelung zu stützen. Der Grund liegt auf der Hand. Eine neugefasste Bodenseeschifffahrtsordnung, die weiterhin von den EU-einheitlichen Abgasvorschriften abweicht, dürfte nicht den Segen der EU finden. Also wird weiterhin über Ausnahmeregelungen agiert, über die die Betroffenen längst den Überblick verloren haben. Köln, den 2. September 2016
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